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Abzugsverbot beim häuslichen Arbeitszimmer verfassungswidrig?

Häusliches Arbeitszimmer

Expertentipps | 25.09.2009

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 25.08.2009 (VI B 69/09) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des seit 2007 geltenden Abzugsverbots beim häuslichen Arbeitszimmer geäußert.

Seit dem 01.01.2007 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten nur noch dann geltend gemacht werden, wenn sich in dem Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen befindet. Von der damaligen Neuregelung wurden u.a. auch Lehrer betroffen, da bei ihnen der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule liegt.

 

Im vorliegenden Fall hatte ein Lehrerehepaar im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, Freibeträge für Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer auf den Lohnsteuerkarten 2009 einzutragen. Das Finanzgericht Niedersachsen gab ihnen in erster Instanz Recht (FG Niedersachsen, Beschluss vom 02.06.2009 - 7 V 76/09) . Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Finanzamts wies der BFH nun als unbegründet zurück.

Nach Auffassung der Richter bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung, da diese Frage sowohl in der Literatur kontrovers diskutiert werde als auch in finanzgerichtlichen Verfahren zu unterschiedlichen Entscheidungen der Finanzgerichte geführt habe. Während z. B. das Finanzgericht Münster in einem vergleichbaren Fall die Neuregelung als verfassungswidrig angesehen (Beschluss vom 08.05.2009 - 1 K 2872/08 E) und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Az. hier: 2 BvL 13/09) hat, halten die Finanzgerichte Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 06.11.2007 - 13 V 13146/07) und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.02.2009 - 3 K 1132/07) das Abzugsverbot für (noch) mit dem Grundgesetz vereinbar.

Der BFH hat deshalb in seinem Beschluss die Interessen des Antragstellers und des von Steuereinnahmen abhängigen Gemeinwesens gegeneinander abgewogen. Dabei ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls im Streitfall dem Interesse des Steuerpflichtigen an einem - möglicherweise nur vorläufigen - Werbungskostenabzug ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, nicht entgegensteht. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung selbst hat sich der BFH nicht geäußert, dies bleibe dem Hauptsacheverfahren überlassen, so das Gericht.

Der Beschluss ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.

Hielscher & Besser Steuerberatungsgesellschaft mbH, Augsburg
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